Satzung

Satzung

Präambel

Die Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin – DEGUM e.V. wurde am 1. August 1972 als „Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Ultraschalldiagnostik DAUD e.V.“ gegründet. Aus bescheidenen Anfängen hat sie sich – seit 5. Juli 1978 als DEGUM – zu einer der bedeutendsten Ultraschallgesellschaften der Welt entwickelt.

Als Zusammenschluss von wissenschaftlich aktiven oder interessierten Medizinern organisiert die DEGUM wissenschaftliche Kongresse, macht Angebote in der Aus- und Weiterbildung, verantwortet Leitlinien, setzt Qualitätsstandards und überwacht Zertifizierungsprozesse.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin – DEGUM e.V.
  2. Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister eingetragen und hat ihren Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit nicht der Vorstand Abweichendes beschließt.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Volksund Berufsbildung sowie des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege auf dem Gebiet des Ultraschalls, seiner Verfahren und Anwendungen in der Medizin.
  2. Der Satzungszweck wird unmittelbar verwirklicht durch eigene Maßnahmen und durch Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln für die Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke des Absatz 1 einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere durch:
    a) Förderung und Durchführung von Arbeitstagungen, Seminaren, Workshops und Veranstaltungen zur Förderung und Verbesserung der Anwendung von Ultraschallverfahren;
    b) Maßnahmen der Aus-, Weiter- und Fortbildung;
    c) Initiierung, Herausgabe und ideelle Förderung wissenschaftlicher Publikationen;
    d) Vorbereitung, Erstellung, Verbreitung und regelmäßige Überarbeitung von Leitlinien;
    e) Definition von Standards für die Qualitätssicherung und Zertifizierungen in der Anwendung von Ultraschallverfahren und deren Durchführung;
    f) Durchführung und Finanzierung wissenschaftlicher Projekte zur Förderung der Anwendung, Erforschung und Entwicklung von Ultraschallverfahren sowie Vergabe entsprechender Forschungsaufträge;
    g) die Vergabe von Stipendien und Preisen, insbesondere des DEGUM-Wissenschaftspreises und des DEGUM-Promotionspreises;
    h) Vernetzung und Pflege fachlicher Verbindungen sowie Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Institutionen bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts und Wissenschaftsorganisationen;
    i) Öffentlichkeits- und Medienarbeit für die Anliegen und Aufgaben der Gesellschaft.
    j) Die Ergebnisse der Tätigkeit der Gesellschaft in Wissenschaft und Forschung werden zeitnah und in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht. Von der Gesellschaft durchgeführte Veranstaltungen sind grundsätzlich öffentlich zugänglich. Stipendien und Preise werden auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Richtlinien vergeben.
    k) Die Gesellschaft fördert auch im Ausland; ihre Tätigkeit dient dabei neben der Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke auch der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland. Sie pflegt fachliche Verbindungen mit anderen europäischen Ultraschallgesellschaften und ihren Dachverbänden sowie mit anderen internationalen Fachgesellschaften, in denen Ultraschallmethoden einen hohen Stellenwert haben. Die Gesellschaft wirkt so auf internationaler Ebene an der Weiterentwicklung von Wissenschaft, Forschung und Fortbildung im Zusammenhang mit medizinischen Ultraschallanwendungen mit.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft vereinigt Ärzte verschiedener medizinischer Fachgebiete, Vertreter natur- und technikwissenschaftlicher Fachrichtungen, Studierende, Angehörige medizinischer Assistenzberufe und Personen, die an den Zwecken der Gesellschaft interessiert sind und sie unterstützen.
  2. Die Gesellschaft besteht aus:
    1. ordentlichen Mitgliedern (3),
    2. assoziierten Mitgliedern (4), und
    3. Ehrenmitgliedern (5).
  3. Ordentliche Mitglieder sind approbierte Ärzte und Wissenschaftler, die Ultraschall in Medizin und Biologie anwenden, erforschen und zu seiner Weiterentwicklung beitragen.
  4. Assoziierte Mitglieder sind Studierende der Medizin und Vertreter nichtärztlicher medizinischer Assistenzberufe.
  5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich auf dem Gebiet des Ultraschalls besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder, die kein Mitglied sind, haben keine Mitgliederrechte, werden jedoch als Gast zur Mitgliederversammlung eingeladen.
  6. Bisher als korrespondierende Mitglieder geführte Mitglieder werden nach deren Zustimmung als ordentliche Mitglieder geführt.
  7.  
  8. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt, der darüber abschließend entscheidet. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des erweiterten Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt; die Beschlüsse bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit.
  9. Die Mitgliedschaft endet:
    a) bei natürlichen Personen mit dem Ableben des Mitglieds
    b) bei juristischen Personen mit deren Auflösung bzw. mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über deren Vermögen oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse,
    c) durch freiwilligen Austritt (10),
    d) durch Ausschluss (11),
    e) durch Streichung von der Mitgliederliste (12),
    f) automatisch bei Entzug, Wegfall oder Rückgabe der Approbation (13).
  10. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
  11. Ein Mitglied kann nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung steht dem Mitglied kein vereinsinternes Rechtsmittel zur Verfügung; der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bleibt zulässig. Rechtsstreitigkeit gegen die Ausschlussentscheidung zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit haben keine aufschiebende Wirkung.
  12. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug ist oder ein an die letzte bekannte Erreichbarkeit des Mitglieds gerichtetes Schreiben oder Erklärung als unzustellbar zurückkommt. Der Vorstand stellt die Voraussetzung fest und beschließt über die Streichung von der Mitgliederliste. Eine Information an das Mitglied ist nicht erforderlich. Der Neueintritt des Mitglieds bleibt zulässig.
  13. Die Mitgliedschaft endet automatisch bei Entzug, Rückgabe oder Wegfall der Approbation. Ruht die Approbation nach § 6 BÄO, ruhen sämtliche Mitgliedschaftsrechte. Das Mitglied ist verpflichtet, diese Umstände der Gesellschaft unaufgefordert mitzuteilen.
  14. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch eine etwaig ausgeübte Organ- oder Amtsfunktion.

§ 5 Stimmrecht

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme bei Abstimmungen und Wahlen der Organe, denen es angehört. Ein Stimmrecht steht auch Mitgliedern zu, die bis zum Inkrafttreten der am 15. November 2018 beschlossenen Neufassung der Satzung als assoziierte Mitglieder geführt wurden.

§ 6 Beitrags- und Mitgliederpflichten

  1. Zur Deckung der Kosten der Gesellschaft leisten die Mitglieder Jahresbeiträge. Beitragspflichtig sind die ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitglieder. Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Der Beitrag ist fällig zum 31.03. eines Jahres für das laufende Jahr. Bei Neueintritten ist der Beitrag 30 Tage nach der Aufnahme fällig.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck und die Interessen des Vereins zu fördern und sich gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern loyal zu verhalten und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet oderÄußerungen oder Publizierung im Widerspruch zu Vereins- oder Organbeschlüssen zu tätigen. Art. 5 GG bleibt unberührt.
  4. Zur Gewährleistung der Vereinsarbeit ist jedes Mitglied verpflichtet, der Gesellschaft oder der Geschäftsstelle unaufgefordert jede Änderung seiner Erreichbarkeit sowie bei juristischen Personen zusätzlich jede Änderung der Vertretungsberechtigung, der Firma oder Rechtsform unaufgefordert mitzuteilen.

§ 7 Organe und Organisationsstruktur

  1. Die Organe der Gesellschaft sind
    1. die Mitgliederversammlung (§ 8),
    2. der Vorstand (§ 9),
    3. der erweiterte Vorstand (§ 11),
    4. die Sektionen (§ 12) und
    5. die Arbeitskreise (§ 13).
    Die Gesellschaft tritt als Verband gesamteinheitlich nach außen hin auf. Die Grundsätze werden entsprechend den Zuständigkeiten von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand beschlossen. Sektionen und Arbeitskreise sind – ungeachtet ihrer Rechte und Zuständigkeiten nach dieser Satzung – keine rechtlich selbstständigen Vereine.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können jedoch Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen angemessenen Aufwendungen und Auslagen oder eine angemessene Vergütung, auch als Pauschale, insbesondere in Höhe der sog. Ehrenamtspauschale, erhalten, soweit die eingesetzte Arbeitszeit und -kraft für die Gesellschaft dies rechtfertigen und die zur Verfügung stehenden Mittel dies zulassen. Die Grundsätze über die Vergütung werden vom erweiterten Vorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.
  3. Die Haftung der Mitglieder der Organe ist gegenüber der Gesellschaft und ihren Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Gesellschaft kann sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gegen Risiken versichern.
  4. Die Mitglieder der Organe mit Ausnahme der Mitgliederversammlung sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Durch Beschluss, dem alle Mitglieder außer dem betroffenen Mitglied, das an der Beschlussfassung nicht teilnimmt, zustimmen müssen, kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausgeschlossen werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie nimmt die ihr nach der Satzung zustehenden Rechte wahr, insbesondere die
    a) Beschlussfassung über die Aufgaben und Tätigkeitsfelder der Gesellschaft,
    b) Behandlung von Anträgen,
    c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes,
    d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und des Jahresberichts des Schatzmeisters,
    e) Entlastung des Vorstandes,
    f) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    h) Bestätigung der Einrichtung von Sektionen und Arbeitskreisen,
    i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
    j) Beschlussfassung über die Auflösung der Gesellschaft.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, in der Regel im Rahmen des Jahreskongresses der Gesellschaft (Dreiländertreffen). Sie wird vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Beginn der Versammlung schriftlich, durch Bekanntgabe in der Zeitschrift „Ultraschall in der Medizin“ oder durch Einstellung auf der Website der Gesellschaft einberufen. Die Frist beginnt mit dem Versand des Einladungsschreibens bzw. der Zeitschrift oder dem Einstellungsdatum. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Über die Form der Versammlung (Präsenz oder Online) entscheidet der Vorstand.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder unter Mitteilung des Beschlussgegenstandes verlangt wird.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, dass Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderung oder Auflösung der Gesellschaft müssen dem Vorstand sechs Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung zugeleitet werden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten bzw. einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für diesen Tagesordnungspunkt einem vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Mitgliederversammlung gewählten Wahlleiter übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und über die Zulassung von Gästen.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der gültigen Stimmen nicht berücksichtigt.
  8. Für Wahlen gilt ergänzend, dass dann, wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl stattfindet; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
  9. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben Personen, die ordentliche Mitglieder sein müssen,
    1. dem Präsidenten,
    2. seinem Vorgänger (Vizepräsident),
    3. seinem für die nächste Amtsperiode gewählten Nachfolger (Neupräsident),
    4. dem Sekretär,
    5. dem Schatzmeister sowie
    6. zwei Beisitzern.
  2. Der Neupräsident, Sekretär, Schatzmeister und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung, vorzugsweise auf dem Jahreskongress der Gesellschaft (Dreiländertreffen), auf die Dauer von zwei Jahren einzeln oder im Block gewählt, während zur selben Zeit ohne erneuten Wahlgang der bis dahin amtierende Präsident in die Position des Vizepräsidenten und der bisherige Neupräsident in die Position des Präsidenten rückt. Eine zweimalige Wiederwahl auf die Vorstandsämter ist nach Abs. 1 Nr. 4 bis 6 möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Erfolgt die Neuwahl in einem Zeitraum von 3 Monaten vor regulärer Beendigung der zweijährigen Amtszeit, endet die Amtszeit mit der wirksamen Neubestellung des Vorstandes.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder für die laufende Amtsperiode eine Person in die Position in den Vorstand kooptieren.
  3. Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft, leitet und verwaltet die Gesellschaft und führt die laufenden Geschäfte. Im Innenverhältnis sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Durchführung bestimmter Geschäfte kann nach Maßgabe einer Geschäftsordnung auf einzelne Mitglieder übertragen werden.
  4. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten, darunter dem Präsidenten und/oder dem Vizepräsidenten. Für Anmeldungen zum Vereinsregister ist jedes Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen er nach Bedarf zusammentritt. Beschlüsse können auch im schriftlichen, telefonischen oder elektronischem Umlaufverfahren, auf einer Videokonferenz oder durch Nutzung sonstiger Medien gefasst werden.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes teilnehmen. Die Teilnahme an einer Sitzung kann auch auf telefonischem oder elektronischem Wege erfolgen.
  7. Vorstandssitzungen sind vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes in geeigneter Weise und angemessener Frist einzuberufen. Die Mitteilung einer Tagesordnung kann gesondert erfolgen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn kein Mitglied widerspricht.
  8. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  9. Über die Vorstandssitzungen und -beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse enthalten soll. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen, allen Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten und bei den Unterlagen des Vereins aufzubewahren.
  10. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen, Anstellungs- und Honorarverhältnisse begründen, Sachverständige heranziehen oder Hilfskräfte einsetzen und dafür eine angemessene Vergütung vorsehen, sofern die finanzielle Situation der Gesellschaft dies erlaubt und der Umfang der Tätigkeit dies rechtfertigt. Vor dem Abschluss von Verträgen mit Personen oder Unternehmen, die einem Vorstandsmitglied persönlich oder beruflich eng verbunden sind, hat der Vorstand die Zustimmung des erweiterten Vorstands einzuholen.
  11. Vorstand und erweiterter Vorstand geben sich gemeinsam eine Geschäftsordnung, in der die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Vorstandsarbeit festgelegt sind und die der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden muss.

§ 10 Geschäftsführung

Der Vorstand beruft eine Geschäftsführung als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB.
Die Bestellung ist in das Vereinsregister einzutragen.
Aufgabe der Geschäftsführung ist die Ausführung der Organbeschlüsse, die Leitung der Geschäftsstelle und die Wahrnehmung der Aufgaben der laufenden Verwaltung.

§ 11 Erweiterter Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    1. die Mitglieder des Vorstandes gem. § 9 sowie
    2. die Vorsitzenden der Sektionen (§ 12 Abs. 3) und
    3. die Sprecher der Arbeitskreise (§ 13 Abs. 3).
  2. Der erweiterte Vorstand unterstützt und berät den Vorstand und erörtert die Belange der Sektionen und Arbeitskreise.
  3. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Sitzungen, die mindestens einmal im Jahr stattfinden sollen. Sitzungen werden durch den Präsidenten, mindestens drei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens einem Drittel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes einberufen. Es gilt § 9 Abs. 11.
  4. Zur Sicherstellung von Transparenz im Umgang zwischen der Gesellschaft und ihren Mitgliedern einerseits sowie Unternehmen andererseits und zum Vermeiden von Interessenskonflikten kann der erweiterte Vorstand einen Verhaltenskodex sowie eine Verfahrensordnung erlassen, die alle Mitglieder binden und für sie verpflichtend sind.

§ 12 Sektionen

  1. Die Sektionen dienen dem Austausch und der Meinungsbildung auf einem spezifischen Fachgebiet. Jedes ordentliche Mitglied gehört einer Sektion an. Die Sektionszugehörigkeit der Mitglieder ergibt sich gemäß ihrem Fachgebiet. Mitglieder, für die keine Sektion besteht, müssen sich nach ihrem Interesse einer Sektion anschließen. Mitglieder können sich wissenschaftlich auch in weiteren Sektionen betätigen.
  2. Die Einrichtung oder Auflösung einer Sektion erfolgt auf Beschluss des Vorstandes nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Jede Sektion wählt einen Sektionsvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist zweimal möglich. Der Sektionsvorsitzende hat die Aufgabe, die Sektion zu vertreten und die Zusammenarbeit mit den anderen Sektionen zu koordinieren. Der Vorstand ist berechtigt, zu einer Sektionssitzung einzuladen.
  4. Jede Sektion erhält eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 13 Arbeitskreise

  1. Die Arbeitskreise dienen interdisziplinär dem Austausch und der Meinungsbildung zu einem spezifischen Sachgebiet, welches verschiedene Fachgebiete umfassen kann. Ordentliche Mitglieder können neben der Pflichtmitgliedschaft in einer Sektion freiwillig einem oder mehreren Arbeitskreisen angehören.
  2. Die Einrichtung oder Auflösung eines Arbeitskreises erfolgt auf Beschluss des erweiterten Vorstandes nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  3. Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher und mindestens einen Stellvertreter. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist zweimal möglich. Der Sprecher hat die Aufgabe, den Arbeitskreis zu vertreten. Der Vorstand ist berechtigt, zu einer Arbeitskreissitzung einzuladen.
  4. Jeder Arbeitskreis erhält eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

§ 14 Satzungsänderung, Auflösung und Vermögensanfall

  1. Änderungen der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.

§ 15 Digitale Versammlungen, Datenschutz und Allgemeine Bestimmungen

  1. Sämtliche Sitzungen des Vereins oder seiner Organe können auch ohne Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort unter Ausübung der Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden (Online-Versammlung). Bei Online-Versammlungen erfolgt die Abstimmung durch hörbare audio- oder sichtbare visuelle Mitteilung des Abstimmungsvotums
    bzw. durch Online-Voting mittels virtuellem Abstimmungstool oder Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel. Bei Online-Versammlungen ist ein Antrag auf geheime Abstimmung nur zulässig, sofern eine geheime Abstimmung technisch möglich ist.
  2. Die Gesellschaft verarbeitet zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben sowie etwaiger gesetzlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtung personenbezogene Daten seiner Mitglieder (bspw. Namen, Anschrift, Telefonnummer, Emailadresse, Kontaktdaten, vereinsbezogene Daten (z. B. Eintritt) und freiwillige Angaben des Mitglieds) unter Einsatz von elektronischen  Datenverarbeitungsanlagen, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, der Durchführung der Vereinstätigkeit, zur Bereitstellung und Nutzung von Mitgliederbereichen,
    Durchführung von Veranstaltungen auf Grund der berechtigten Interessen des Vereins. Der Verein kann diese Daten an von dem Vorstand beauftragte Dritte zur Durchsetzung z. B. von mitgliedervertraglichen Verpflichtungen, zur Rechtsverfolgung oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins herausgeben. Jedes Mitglied kann vom Vorstand Auskunft verlangen, welche Daten von ihm gespeichert sind. Selbstverständlich gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen z. B. der DSGVO sowie Datenschutzgesetzen uneingeschränkt.
  3. Bei Angabe einer unverschlüsselten Email-Adresse erklärt sich das Mitglied mit der Versendung von unverschlüsselten Emails einverstanden. Eine Pflicht zur Angabe einer Email-Adresse besteht nicht.
  4. Für Angelegenheiten, die durch Satzung keinem anderen Organ zugewiesen sind, ist im Zweifel der Vorstand zuständig. Dieser kann Zuständigkeiten auch an ein anderes Organ delegieren.
  5. Satzungsänderungen, die von Register- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand in eigener Verantwortung beschließen; er hat die Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Einladung zur nächsten Beschlussfassung über den Vorgang zu informieren.
  6. Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Geschlechter.
  7. Soweit in dieser Satzung Schriftlichkeit erwähnt ist, ist Textform (E-Mail) ausreichend. In ihrer Korrespondenz, insbesondere bei Einladungen und Anhörungen sowie bei der Abgabe von Erklärungen, ist die Absendung an die letzte bekannte Erreichbarkeit, die das Mitglied angegeben hat, ausreichend.
  8. Der Vorstand kann für die Gesellschaft und die Mitglieder verbindliche Regelungen als Ethikkodex, Good-Governance und/oder Compliance-Richtlinie beschließen.

Satzungsfassung in der Neufassung der Satzung, beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15.11.2018, mit Änderungen der Mitgliederversammlung vom 29.06.2022

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