Im Detail

Aktualisierte Ultraschall-Vereinbarung der KBV vom 01.10.2016

| DEGUM Aktuell,

Kommentierende Erläuterung relevanter Änderungen

Die aktualisierte Ultraschall-Vereinbarung ist am 01.10.2016 in Kraft getreten und ist seit dem 01.01.2017 für die Ärzteschaft wirksam, d.h. die Änderungen müssen jetzt von den Länder-KVen umgesetzt werden.

Die Ultraschall-Vereinbarung ist ein wesentlicher Bestandteil der vertragsärztlichen Qualitätssicherung. Darin festgelegt sind die qualifikatorischen Voraussetzungen für alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, die technischen Anforderungen an die Ultraschallgeräte, sowie die Modalitäten zur Durchführung der Qualitätssicherung nach erteilter Genehmigung für alle Anwendungsbereiche. Vertragspartner der Vereinbarung sind die KBV und der GKV-Spitzenverband.


Änderungen des Kurssystems:

Kurse in Modulform und Abschlusskurs
Neben den Abschlusskursen in der herkömmlichen Form werden von der KBV Kursmodule mit gleicher Gesamt-Stundenzahl gleichwertig anerkannt. Dies gilt auch rückwirkend für die in einer Übergangsphase bereits durchgeführten Modulkurse der DEGUM. Am Beispiel Abdomen, Retroperitoneum und Thorax sind somit der 16-stündige Abschlusskurs und alternativ zwei Kursmodule zu jeweils 8 Stunden gleichwertig anerkennungsfähig. Entsprechendes gilt für die Abschlusskurse sämtlicher Fachgebiete. Die Modulinhalte sind in der Ultraschall-Vereinbarung nicht definiert und wurden deshalb auch nicht mit den Krankenkassen verhandelt oder seitens der KBV diskutiert. Die Inhalte liegen in der Verantwortung der DEGUM bzw. der Kursleitung anderer anerkannter Veranstalter. Modul-Kurse der DEGUM sind u.a. zu den Themen Akutes Abdomen, Gastrointestinal-Trakt, Abdominelle Gefäße, Thorax und KM-Sonographie (CEUS 1 und CEUS 2) vorgesehen. Der verantwortliche Leiter des Modulkurses muss im Teilnahme-Zeugnis alle Anwendungsbereiche benennen, für die dieses Modul geeignet ist. Die zuständige Länder-KV ersieht daraus bei der Antragstellung zur Zulassung eines Arztes die Eignung der beiden vorgelegten Module für den gewünschten Anwendungsbereich. Bei Teilnahmebestätigungen von Kursmodulen, die vor Inkrafttreten der aktualisierten Ultraschall-Vereinbarung ausgestellt wurden und rückwirkend anerkannt werden sollen, muss der zuständige Kursleiter ggf. nachträglich die Eignung schriftlich bestätigen.
Im Zeugnis eines der beiden Modulkurse muss der Kursleiter, wie schon bei den bisherigen Abschlusskursen bestätigen, dass die geforderte Zahl von Bildern und Befunden vorgelegt wurde und diese den Anforderungen entsprochen haben. Module aus Österreich und der Schweiz können bei entsprechendem Inhalt jetzt ebenfalls anerkannt werden.

Aus Sicht der KBV ist es gut, dass durch die Module der DEGUM eine Flexibilisierung des Kursangebotes erfolgt. Dadurch steht eine für den Tätigkeitsschwerpunkt intensivierte Ausbildung in der Sonographie zur Verfügung.  Es steht der DEGUM frei, beispielsweise das CEUS-Modul 1 so zu gestalten, dass es fachübergreifend im Sinne eines Methodenkurses zur Verfügung steht, der dann flexibel nutzbar wäre. Das CEUS-Modul 2 müsste jedoch fachspezifisch gestaltet sein. Selbstverständlich liegt es in der Hand der DEGUM sowohl den Teil 1 als auch den Teil 2 für CEUS fachspezifisch durchzuführen.
Seitens der KBV besteht der Wunsch, dass die DEGUM ein Modul bereitstellt, welches z.B. „Prinzipien der sonographischen Bildgebung und Geräteeinstellung“ heißen könnte. Hintergrund ist eine hohe Beanstandungsrate des Bildmaterials bei den Stichprobenprüfungen. Bisher besteht für die KVen nur die Möglichkeit ungezielt zu einer Hospitation aufzufordern.
Eine Prüfung seitens der Kursveranstalter wird von der KV nicht gefordert. Erforderliche Prüfungen für die Zulassung in der kassenärztlichen Versorgung führen die Länder-KVen selbst durch.

Grundkurs Abdomen/Retroperitoneum/Thorax mit Schilddrüse
Gemäß der aktualisierten Ultraschall-Vereinbarung beträgt die Dauer des Grundkurses Abdomen, Retroperitoneum und Thorax nur noch drei Tage mit insgesamt 24 Unterrichtsstunden. Wenn dieser Kurs interdisziplinär durchgeführt wird und zusätzlich die Schilddrüsen-Sonographie vermittelt, beträgt die Dauer vier Tage mit insgesamt 30 Unterrichtsstunden. In der Sitzung der Sektion Innere Medizin am DLT 2016 wurde ein dreitägiger Grundkurs auch mit Schilddrüse für angemessen gehalten. Die KBV wird diesbezüglich eine Nachverhandlung mit den Krankenkassen zu einem geeigneten Zeitpunkt anstreben. Ziel wäre dann ein generell dreitägiger Grundkurs, bei dem im Zeugnis vermerkt ist, ob die Schilddrüse enthalten war. Der Grundkurs  Abdomen /Retroperitoneum /Thorax mit Schilddrüse wäre dann z. B. in Verbindung mit dem Modul Schilddrüse geeignet, den entsprechenden Anwendungsbereich zu erlangen.

Weitere relevante Änderungen

  • Die Abnahmeprüfung erfolgt künftig nur noch anhand der Herstellererklärung.
  • Neben der Konstanzprüfung in der bisherigen Form kann anstelle von Ultraschallbildern künftig auch das Wartungsprotokoll des Ultraschallgerätes bei der KV vorgelegt werden, ein Weg, den die KBV favorisiert. Die Wartung von Ultraschallgeräten ist durch das Medizinproduktegesetz geregelt. Die Konstanzprüfung erfolgt künftig nicht mehr alle vier, sondern alle sechs Jahre. Hintergrund ist der enorm hohe Aufwand bei den Länder-KVen. Die ursprünglich vorgesehenen vier Jahre hatten für die Durchführung nicht ausgereicht.
  • Stattdessen erfolgt die Stichprobenprüfung der ärztlichen Dokumentation künftig jährlich bei mindestens 6 Prozent der Ultraschall-Anwender anstelle von bisher 3 Prozent. Bei den zusätzlichen 3 Prozent werden schwerpunktmäßig neu genehmigte Ärzte geprüft. Für Ärzte, die bereits über eine Genehmigung zur Ultraschalldiagnostik verfügen, ändert sich demnach nichts. Die Beurteilung wird künftig nach einem vierstufigen Schema „keine / geringe / erhebliche schwerwiegende Beanstandung“ erfolgen. Bisher bestand nur die Aussage „Mangel“ oder „kein Mangel“.
  • Umsetzung der Hygieneanforderungen für Endosonographie-Sonden: Die Hersteller von Endosonographie-Sonden müssen künftig bei der Neubeschaffung auf der Herstellererklärung angeben, dass ein wissenschaftlich validiertes Verfahren zur hygienischen Aufbereitung dieser Sonde vorliegt und die Durchführung des Verfahrens genau beschreiben. Die Verantwortung für die Definition des Aufbereitungsverfahrens liegt dadurch künftig nicht mehr beim Arzt, sondern beim Hersteller.
  • Beim Nachweis der fachlichen Befähigung wurden Divergenzen zwischen den Regelungen des Vertragsarztrechts und denen des Weiterbildungsrechts bezüglich nachzuweisender Untersuchungszahlen weiter abgebaut.
  • Bei der Genehmigung weiterer Anwendungsbereiche derselben Ultraschallmethode werden künftig nur noch reduzierte Nachweiszahlen erforderlich sein, d.h. eine bereits nachgewiesene fachliche Kompetenz wird berücksichtigt (s. Anlage I der Ultraschall-Vereinbarung).

Dr. Hans Worlicek
Leiter der Kommission UiP der DEGUM

Cookie-Einstellungen

Wir nutzen Cookies auf der Seite. Einige davon sind essenziell, während andere uns helfen, die Seite weiter zu verbessern.