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Ultraschallkurse ab 01.10.21 gemäß Protokollnotiz 4 der Ultraschallvereinbarung

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Eine Fortführung der Pandemieregelung für Ultraschallkurse gemäß Protokollnotiz 3 der Ultraschallvereinbarung über den 30.09.21 hinaus wurde kürzlich von den Gesetzlichen Krankenkassen abgelehnt.

Damit gilt wie vorgesehen ab 01.10.21 die Protokollnotiz 4 der Ultraschallvereinbarung, die die Ultraschallkurse in der Zeit nach Corona zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren regelt (2). Gemäß mündlicher Mitteilung der KBV (Dezernat Versorgungsqualität) wurde dies aktuell endgültig zwischen der KBV und dem Spitzenverband der GKV vereinbart. Die Unterschriften der Vorstände der Vertragspartner werden zeitnahe erwartet.

Wir dürfen Sie auf folgende Neuerungen in der Vereinbarung hinweisen:

Die praktischen Übungen müssen wieder in Präsenz durchgeführt werden. Eine Ausnahme finden Sie in der Protokollnotiz 3 unter Punkt 7. (1).

Die Kurstage und Module müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Die Zeit zwischen dem ersten und letzten Kurstag soll vier Wochen gegebenenfalls einschließlich der angrenzenden Wochenenden nicht überschreiten.

Der theoretische Teil der Ultraschallkurse nach § 6 der USV kann nach Ablauf der Regelung aus Protokollnotiz 3 für die Dauer von insgesamt 3 Jahren in Teilen oder gesamt unter folgenden Voraussetzungen als Onlinekurs abgehalten werden:

a) Die Möglichkeit einer Interaktion zwischen Kursleiter und Kursteilnehmern ist durch eine geeignete Plattform und darüber angebotene Anwendungen (z.B. Fragefunktion für alle Teilnehmer) zu gewährleisten.

b) Die Teilnahme an allen Kursbestandteilen muss vom Kursleiter überprüfbar sein.

c) Die Anzahl der Teilnehmer ist auf 30 je Kursleiter beschränkt.

d) Der Onlinekurs erfolgt in sinnvoll in sich abgeschlossenen, themenbezogenen Blöcken.

Die Kassenärztliche Landesvereinigung dokumentiert die Art des besuchten theoretischen Teils der Ultraschallkurse (Präsenzkurs, Onlinekurs oder Mischform) und das Ergebnis des KV-Kolloquiums (bestanden, nicht bestanden). gemäß § 6 Abs. 1 Buchstabe c. Die Kassenärztlichen Vereinigungen informieren die Kassenärztliche Bundesvereinigung jeweils zum 30.04. des Folgejahres über den Nachweis der fachlichen Befähigungen nach § 6 im Rahmen der erteilten Genehmigungen wie folgt:

  • Anzahl der bestandenen Kolloquien bei denen der Nachweis der fachlichen Befähigung bezüglich des theoretischen Kursteils aus Präsenzkursen stammt.
  • Anzahl der nicht bestandenen Kolloquien bei denen der Nachweis der fachlichen Befähigung bezüglich des theoretischen Kursteils aus Präsenzkursen stammt.
  • Anzahl der bestandenen Kolloquien bei denen der Nachweis der fachlichen Befähigung bezüglich des theoretischen Kursteils aus Präsenz- und Onlinekursen stammt.
  • Anzahl der nicht bestandenen Kolloquien bei denen der Nachweis der fachlichen Befähigung bezüglich des theoretischen Kursteils aus Präsenzund Onlinekursen stammt.
  • Anzahl der bestandenen Kolloquien bei denen der Nachweis der fachlichen Befähigung bezüglich des theoretischen Kursteils aus Onlinekursen stammt.
  • Anzahl der nicht bestandenen Kolloquien bei denen der Nachweis der fachlichen Befähigung bezüglich des theoretischen Kursteils aus Onlinekursen stammt.

(1) Auszug aus Protokollnotiz 3 der USV: "Für den Fall, dass vor Außerkrafttreten dieser Protokollnotiz ……………… nachweislich eine Anmeldung für einen oder mehrere Ultraschallkurse erfolgt, dessen Beginn in den Zeitraum von höchstens 3 Monaten ab Außerkrafttreten bzw. Beendigung der Feststellung fällt, diese/r Ultraschallkurs/e aber noch nicht abschließend durchgeführt wurde/n, gelten die Regelungen dieser Protokollnotiz für diese Kurse weiter."

(2) Die Protokollnotiz 4 wurde im Deutschen Ärzteblatt, Heft 22 vom 4.6.2021 unter dem Titel „Änderung der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ultraschalldiagnostik (Ultraschallvereinbarung)“ bekannt gegeben.

Link zur KBV-Webseite: Mehr Flexibilität bei Teilnahme an Ultraschallkursen

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