DEGUM
- 1: Über die DEGUM.
- 2: Vorstand.
- 3: Mitglieder.
- 4: Satzung.
- 5: Verwaltung.
- 6: Intern.
- 7: Historie & Museum.
Satzung
Stand Oktober 2004
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin DEGUM e.V. Sie hat ihren Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 - Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft vereinigt Ärzte verschiedener Fachgebiete, medizinische Assistenzberufe und Vertreter naturwissenschaftlicher und technischer Fachrichtungen, die Ultraschallverfahren in Medizin und Biologie anwenden oder an Forschung und Entwicklung dieser Verfahren beteiligt sind. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Ultraschallverfahren in Medizin und Biologie. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung und Durchführung von Arbeitstagungen, von Ausbildung und Forschung und durch die Pflege fachlicher Verbindungen im In- und Ausland. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Mitgliedschaft
Die Gesellschaft besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- assoziierten Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- korrespondierenden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Ordentliche Mitglieder sind Ärzte und Naturwissenschaftler, die Ultraschall in der Medizin und Biologie anwenden, erforschen und zu seiner Weiterentwicklung beitragen.
Assoziierte Mitglieder sind Personen aus den nichtärztlichen medizinischen Assistenz-berufen.
Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Zwecke der Gesellschaft unterstützen.
Korrespondierende Mitglieder sind Personen mit Merkmalen der Gruppe 1 und 2, die aber im Ausland leben und in fachlicher und freundschaftlicher Verbindung mit der Gesellschaft stehen. Sie werden gewählt auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit.
Ehrenmitglieder werden ernannt mit Zweidrittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Vorschlag von mindestens 2/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstands. Sie behalten den Status und die Rechte, die sie vor ihrer Auszeichnung gehabt haben, bei.
Die Mitgliedschaft wird durch ein schriftliches Gesuch gegenüber dem Vorstand beantragt. Zwei ordentliche Mitglieder der Gesellschaft müssen das Aufnahmegesuch schriftlich befürworten. Die Namen der Antragsteller und die der Befürworter sind den ordentlichen Mitgliedern mitzuteilen. Nach Zustimmung durch den Vorstand gelten die Antragsteller als aufgenommen, wenn sich bei der Mitgliederversammlung oder vorher kein Widerspruch erhebt. Erfolgt Widerspruch, so muss in der Mitgliederversammlung über den Antrag abgestimmt werden, wobei eine Zweidrittel-Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder zur Aufnahme erforderlich ist.
Die Mitgliedschaft endet:
mit dem Tode des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus der Gesellschaft.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu recht¬fertigen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die über den Ausschluss mit einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
§ 4 - Stimmrecht
haben die ordentlichen Mitglieder und die assoziierten Mitglieder in der Mitgliederversammlung und jeweils in der Sektion und in den Arbeitskreisen, denen sie angehören.
§ 5 - Beitragspflicht
Beitragspflichtig sind die ordentlichen, assoziierten und fördernden Mitglieder. Die Höhe des Beitrags wird auf Vorschlag des Vorstands jeweils von der Mitglieder-versammlung festgelegt.
§ 6 - Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Sektionen, die Arbeitskreise und die Zeitschrift „Ultraschall in der Medizin“.
§ 7 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand wenigstens drei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch Bekanntgabe in der Zeitschrift „Ultraschall in der Medizin“ einberufen. Die Frist beginnt mit dem Datum des Einladungsschreibens bzw. mit dem Versand der Zeitschrift „Ultraschall in der Medizin“. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann auch anlässlich eines internationalen Kongresses abgehalten werden, jedoch nicht außerhalb Europas. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einberufen werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder verlangt wird. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Personen, nämlich dem Präsidenten, seinem Vorgänger (Altpräsident), seinem für die nächste Amtsperiode gewählten Nachfolger (Neupräsident), dem Sekretär, dem Schatzmeister sowie zwei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Präsident und/oder der Altpräsident, vertreten, § 26, Abs. 2 BGB.
Die Mitglieder des Vorstandes Neupräsident, Sekretär, Schatzmeister und Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, während zur selben Zeit ohne erneuten Wahlgang der bis dahin amtierende Präsident in die Position des Altpräsidenten und der bisherige Neupräsident in die Position des Präsidenten rückt. Wiederwahl ist möglich. Delegierte der DEGUM in internationalen Gremien und deren Vertreter werden vom Vorstand bestimmt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit, d.h. die Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen. Bei Stimmenpatt wird das Votum des erweiterten Vorstands eingeholt, danach soll das Votum dezisivum des Präsidenten gelten.
§ 9 - Erweiterter Vorstand
Dem erweiterten Vorstand gehören an: die Mitglieder des engeren Vorstandes gem. § 8 sowie die Vorsitzenden der Sektionen und die Sprecher der Arbeitskreise. Vorstand und erweiterter Vorstand geben sich gemeinsam eine Geschäftsordnung, die der Mitglieder-versammlung bekannt gemacht werden muss. In der Geschäftsordnung soll enthalten sein, dass sowohl Sitzungen des engeren Vorstandes als auch Sitzungen des erweiterten Vorstandes regelmäßig stattzufinden haben, mindestens einmal jährlich. Außerordentliche Sitzungen können durch den Präsidenten selbst oder durch mindestens drei Vorstands-mitglieder einberufen werden. Sitzungen des erweiterten Vorstandes können durch den Präsidenten, durch mindestens drei Mitglieder des engeren Vorstandes oder durch mindestens 1/3 der Mitglieder des erweiterten Vorstandes einberufen werden.
§ 10 - Sektionen
Die ordentlichen Mitglieder gehören gemäß ihrem Fachgebiet einer Sektion an, in der sie aktives und passives Wahlrecht haben. Sie haben weiterhin das Recht, sich wissenschaftlich auch in anderen Sektionen zu betätigen. Mitglieder, für die keine Sektion besteht, können sich in der Sektion ihres vorwiegenden Interesses oder in einem Arbeitskreis organisieren. Jede Sektion wählt einen Sektionsvorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Sektionsvorsitzende hat auch die Aufgabe, die Sektion zu vertreten und die Zusammenarbeit mit den anderen Sektionen zu koordinieren. Die Amtszeit der Sektionsvorsitzenden und der Stellvertreter beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Die Einrichtung neuer Sektionen erfolgt auf mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes und bedarf der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 11 - Arbeitskreise
Die Arbeitskreise befassen sich mit speziellen und interdisziplinären Fragen. Alle ordentlichen Mitglieder können einem oder mehreren Arbeitskreisen angehören und haben dort aktives und passives Wahlrecht. Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher und mindestens einen Stellvertreter. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist möglich. Der Sprecher hat auch die Aufgabe, den Arbeitskreis zu vertreten. Die Einrichtung eines neuen Arbeitskreises erfolgt auf mehrheitlichen Beschluss des erweiterten Vorstandes und bedarf der Bestätigung durch die einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung.
§ 12 - Satzungsänderung
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder beantragt werden. Für die Annahme der Satzungsänderung ist Zweidrittel-Mehrheit (2/3 der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen) der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 13 - Auflösung der Gesellschaft
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf Antrag von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder und nur durch eine Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die von mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder besucht ist. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Die Satzung ist errichtet am 01. August 1972. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. Dezember 1977 ist mit Wirkung vom 05. Juli 1978 der ursprüngliche Name „Deutsche Arbeitsgemeinschaft für Ultraschalldiagnostik DAUD e.V.“ geändert worden in „Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin DEGUM e.V.“. In der vorliegenden Form entspricht die Satzung den Beschlüssen der Mitgliederversammlung in Bern am 03. Dezember 1982, in Bregenz am 05. Oktober 1990, in Karlsruhe am 23. Oktober 1992, in Innsbruck am 11. Oktober 1993, in Ulm am 02. Oktober 1997, in Wien am 08. September 2000 und in Hannover am 08. Oktober 2004.
Prof. Dr. med. Dieter Nürnberg (Präsident)
Dr. med. Stefan Nöldeke (Sekretär)
