Wie hat die Dokumentation der Standarduntersuchung des Abdomen zu erfolgen?
Welche Aussagen hat ein Befund zu treffen?
Welches ist die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungspflicht für Ultraschallbilder?
Wer darf Ultraschalluntersuchungen durchführen?
Antworten:
Die Untersuchung des Abdomen sollte nach einem festen Schema durchgeführt werden, dabei kann die Reihenfolge der untersuchten Organe durchaus variieren, letztendlich muß weitgehend lückenlos untersucht werden. Die Dokumentation der Untersuchung läßt sich als PDF-Dokument hier herunterladen.
Jedes parenchymatöse Organ (Leber, Milz, Pankreas, Nieren) muß hinsichtlich Größe, Kontur, Echogenität, fokaler oder diffuser Läsionen beschrieben werden. Bei der Niere sind zusätzlich Organlage, Atemverschieblichkeit und Weite des NBKS zu beschreiben. Intra- und extrahepatische Gallenwege und Ductus pancreaticus sind hinsichtlich ihrer Weite zu beurteilen. Zu Konkrementen muß bei Gallenblase, Gallenwegen und Nieren Stellung genommen werden. Sowohl Gallenblase wie auch Harnblase müssen unter Berücksichtigung des Füllungszustandes hinsichtlich ihrer Wandung und des Blaseninhaltes beurteilt werden. Beim gastrointestinalen System werden Lumenweite, Wanddicke, Peristaltik und - sofern pathologisch - Lumeninhalt beschrieben. Insbesondere ist die Verteilung und das Ausmaß freier Flüssigkeit zu beurteilen. Bei den Lymphknoten spielen insbesondere die mesenterialen und paravasalen (Aorta, V. cava inferior) Stationen bei der Beschreibung eine Rolle; sofern pathologisch werden neben der Größe auch Verteilung (gruppiert, solitär gelegen), Kontur, Echogenität, Hilus, ggf. Durchblutung beschrieben. Besondere Erwähnung im Befund sollten Aorta abdominalis und V. cava inferior erfahren. Dabei werden bei der Aorta insbesondere die Lumenweite, bei der V. cava Lumenweite und Pulsationsverhalten beurteilt. Auch die V. portae und etwaige portosystemische Kollateralkreisläufe sollten gesondert erwähnt werden. Von den inneren Geschlechtsorganen sind Größe, Lage (Uterus) und fokale Läsionen zu beschreiben. Von den intrathorakalen Organen sollte sich zu pathologischen Prozessen, in erster Linie geht es hier um Pleura- und Perikardergüsse, geäußert werden. Nicht zuletzt sind Veränderungen der Bauchdecke und die Intaktheit des Peritoneum (Hernien) zu beurteilen.
Für Ultraschallbilder gibt es keine spezielle Aufbewahrungsfrist, es gilt die allgemeine berufsrechtliche Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren, gem. § 10 Abs. 3 BO.
§ 1 Abs. 2 HeilpraktikerG bestimmt die Ausübung der Heilkunde als jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Der Begriff der Heilkunde ist nur im HeilpraktikerG definiert, bezeichnet jedoch im Kern auch die ärztliche Tätigkeit. Der Arztberuf gründet auf fortzubildender Fachkunde und statusbegründender Approbation, während der Heilpraktiker lediglich unter Beachtung des HeilpraktikerG und nur unter Erlaubnisvorbehalt seinen Beruf ausüben kann. Neben den Apothekern, Zahn- und Tierärzten dürfen nur diese beiden Berufsgruppen Heilkunde höchstpersönlich ausüben. Die Tätigkeit der Medizinisch-technischen Radiologie-Assistenten bedeutet hiervon keine Ausnahme, da diese nicht unter der Definition der Heilkunde (weder Diagnose, noch Therapie) fällt und im übrigen gesetzlich geregelt ist (MTAG). Die Einrichtung einer ähnlichen selbständigen Tätigkeit einer Sonographie-Assistentin ist auf Grund der Methode weder möglich noch sinnvoll, weil die Diagnose uno actu während der Ultraschalluntersuchung des Patienten ermittelt wird und dies nur durch den fachlich geschulten Arzt erfolgen kann.